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§ 18 Verzicht

Der Verzicht ist im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht geregelt, aber gleichwohl als eigenständiges, verwaltungsrechtliches Institut anerkannt (vgl. Sachs , in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., Rz. 29–40). Die dazu von den Behörden und Gerichten im Zusammenwirken mit der Wissenschaft entwickelten Grundsätze gelten auch beim Verzicht auf die Anerkennung als UBG, soweit nicht in § 18 UBGG abweichend spezialgesetzliche Regelungen getroffen wurden.

Lieferung: 06/09