§ 160 Offenlegung und Vorlage von Berichten
§ 160 KAGB bezieht sich auf die Veröffentlichung des Jahresberichtes beim Bundesanzeiger sowie die Vorlage des Jahresberichtes bei Anlegern und der Bundesanstalt. Dabei werden insbesondere in Absatz 2 die Vorgaben der AIFM Richtlinie umgesetzt, so wie eine Zusammenführung der handelsrechtlichen Grundlagen mit dem KAGB erreicht. Zu beachten ist, dass der Absatz 3 für alle geschlossenen Investmentkommanditgesellschaften gilt, während alle anderen Absätze ausschließlich von Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften zu beachten sind.
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