Investment
 

§ 159a Feststellung des Jahresabschlusses

§ 159a regelt eine Vorlagepflicht zur Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft. Die Vorlagepflicht zur Feststellung in § 159a ist notwendige Vorstufe zur Offenlegung des Jahresberichts nach § 160 (vgl. die Komm. hierzu ebd.).

Lieferung: 02/22