§ 159a Feststellung des Jahresabschlusses
§ 159a regelt eine Vorlagepflicht zur Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft. Die Vorlagepflicht zur Feststellung in § 159a ist notwendige Vorstufe zur Offenlegung des Jahresberichts nach § 160 (vgl. die Komm. hierzu ebd.).
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