§ 159 Abschlussprüfung
§ 159 KAGB regelt die Abschlussprüfung für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften. Durch Verweis sind die Regelungen des § 136 KAGB (Abschlussprüfung bei offenen Investmentkommanditgesellschaften) auch für geschlossene Investmentkommandit-gesellschaften anzuwenden. Demzufolge kann auf die Kommentierung zu § 136 KAGB verwiesen werden.
Lieferung: 11/17mit Smartlink: https://investmentdigital.de/in_k_0405_159