Investment
 

§ 152 Anleger

§ 152 KAGB erweist sich als die aufsichtsrechtliche Zentralnorm der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft. Die Vorschrift macht nicht nur maßgebliche Vorgaben mit Blick auf die Beteiligung des Anlegers an der Kommanditgesellschaft sowie dessen Rechtsstellung, sondern auch mit Blick auf die Haftung des Anlegers einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft. In § 152 „modelliert“ der Gesetzgeber die Figur des Kommanditisten als bloßen „Kapitalanleger“ (so Wiedemann, NZG 2013, 1041, 1042).

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