§ 15 Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
§ 20 stellt zum Schutz der Anleger und des Finanzmarktes die Verwaltung von Investmentvermögen unter einen Erlaubniszwang. Nach § 17 Abs. 1 wird ein Investmentvermögen verwaltet, wenn mindestens die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement erbracht werden, sofern nicht die Voraussetzungen einer Registrierung nach § 44 vorliegen (dazu unten Rz 25). § 15 dient der Durchsetzung der Erlaubnispflicht. Das gilt auch nach § 15 für das Betreiben der kollektiven Vermögensverwaltung, deren wesentliche Bestandteile nach § 1 Abs. 19 Nr. 24 die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement sind. Eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb setzt die Erlaubnis für beide Verwaltungsfunktionen voraus (§ 23 Nr. 10).
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