§ 147 Vorstand, Aufsichtsrat
§ 147 regelt die Anforderungen an den Vorstand und den Aufsichtsrat der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital. Zunächst schreibt § 147 Abs. 1 vor, dass der Vorstand der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital aus mindestens zwei Personen bestehen muss. § 147 Abs. 1 entspricht der in § 119 Abs. 1 für die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital übernommenen Regelung des seinerzeitigen § 106 InvG (vgl. Reg.Begr. zum AIFM-UmsG v. 06.02.2013, BT- Drs. 17/12294, S. 248). Darüber hinaus verpflichtet die Vorschrift den Vorstand, im ausschließlichen Interesse der Aktionäre und der Integrität des Marktes zu handeln, dabei die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit walten zu lassen, sich um die Vermeidung bzw. Auflösung von Interessenkonflikten zu bemühen und unabhängig von der Verwahrstelle zu handeln.
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