§ 140 Rechtsform, Anwendbare Vorschriften
Die (Wieder-)Einführung der InvAG mit fixem Kapital als Rechtsvehikel für die geschlossenen Investmentvermögen war eine der zentralen Neuerungen des KAGB. Die InvAG (mit fixem Kapital) wurde als neue Gesellschaftsund Fondsform des deutschen Investmentrechts erstmals 1998 mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Finanzplatz Deutschland vom 24.03.1998 (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz/3. FMFG, BGBl. I 1998, 529 ff.) eingeführt. Ausweislich der Gesetzesbegründung war Ziel der Aufnahme der InvAG in das damalige Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) die Bereitstellung eines investmentrechtlichen Vehikels für Zwecke der Wagniskapitalbereitstellung durch ausländische Investoren in deutsche Unternehmen (Reg. Begr. zum 3. FMFG v. 24.03.1998, BT-Drs. 13/8933, S. 2 und S. 62 ff.).
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