§ 139 Rechtsform
Nach dem Ansatz des Gesetzgebers, in Umsetzung der sog. „AIFM-Richtlinie“ (Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. 06. 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EG) Nr. 1095/2010, ABl. L 174 v. 01.07.2011, S. 1) alle zulässigen Investmentfondsanlagen abschließend zu normieren, werden seit dem Inkrafttreten des KAGB zum 22. 07. 2013 auch geschlossene Fonds als geschlossene Investmentvermögen in die Regulierung einbezogen. Allgemein sieht das KAGB in den §§ 91 und 139 fünf Rechtformen für die Organisation eines Investmentvermögens vor: das Sondervermögen, die Investmentaktiengesellschaft („InvAG“) mit veränderlichem Kapital und mit fixem Kapital sowie die offene und geschlossene Investmentkommanditgesellschaft („InvKG“).
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