Investment
 

§ 127 Anleger

§ 127 KAGB erweist sich als die aufsichtsrechtliche Zentralnorm der offenen Investmentkommanditgesellschaft. Die Vorschrift macht nicht nur Vorgaben mit Blick auf die Beteiligung des Anlegers an der Kommanditgesellschaft sowie dessen Rechtsstellung, sondern auch hinsichtlich der Haftung des Anlegers einer offenen Investmentkommanditgesellschaft. In § 127 „modelliert“ der Gesetzgeber die Figur des Kommanditisten als bloßen „Kapitalanleger“ (in diesem Sinne Wiedemann, NZG 2013, 1041, 1042).

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