§ 123 Offenlegung und Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Halbjahresberichts
§ 123 regelt die Offenlegung, Veröffentlichung und zur Vorlage von Berichten der Investmentaktiengesellschaft bei der BaFin. Nach der Intention des Gesetzgebers soll § 123 Abs. 1 zu einer Anpassung der Offenlegungs- und Veröffentlichungspflichten von Sondervermögen führen (vgl. BT-Drs. 16/ 5576 S. 83, 90, sowie BR-Drs. 791/12 S. 441).
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