Investment
 

§ 109 Aktien

Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital darf nach § 108 Abs. 1 nur als Aktiengesellschaft betrieben werden. Es gilt grundsätzlich das allgemeine Aktienrecht, es sei denn spezialgesetzliche Regelungen des KAGB resp. Investmentrecht gehen diesem vor. (vgl. BT-Drs. 17/5576, S. 83). Den grundsätzlichen Rahmen gibt § 1 AktG vor. Darin werden wichtige Merkmale der Aktiengesellschaft definiert. Die wichtigsten Merkmale der Aktiengesellschaft sind die eigene Rechtsfähigkeit der Aktiengesellschaft, die Haftung des Gesellschaftsvermögens für Schulden der Gesellschaft sowie das in Aktien eingeteilte Grundkapital der Aktiengesellschaft.

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