Investment
 

§ 103 Halbjahresbericht

Die Vorschrift übernimmt mit redaktionellen Anpassungen den § 44 Absatz 2 Satz 1 und 2 des aufgehobenen Investmentgesetzes. Gemäß § 17 der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung sind die Vorschriften und Regelungen zum Jahresbericht auf den Halbjahresbericht entsprechend anwendbar.

Lieferung: 10/17