§ 101 Jahresbericht
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes OGAW-Sondervermögen zum Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen Jahresbericht zu erstellen. Hierbei muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft bei OGAW-Sondervermögen eine Frist von vier Monaten berücksichtigen. Die Frist für die Erstellung des Jahresberichts bei AIF-Sondervermögen beträgt sechs Monate nach Geschäftsjahresende. Der Jahresbericht muss als Pflichtangabe einen Bericht über die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr und als Generalnorm alle wesentlichen Angaben enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Ergebnisse des Sondervermögens zu bilden. Auf die investmentrechtliche Rechnungslegung sind die formellen Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung anzuwenden. Zu Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung für Sondervermögen enthält die Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (KARBV) vom 16. Juli 2013 nähere Bestimmungen. Die Inhaltsbestandteile des Jahresberichts werden in § 7 der Kapitalanlage-Rechnungslegungsund Bewertungsverordnung formuliert und konkretisieren insoweit die Pflichtangaben nach § 101.
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