Investment
 

§ 10 Allgemeine Vorschriften für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht

Das Recht der Bundesanstalt, die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten um Informationsaustausch, Zusammenarbeit bei Überwachungstätigkeiten, um Überprüfung oder um Ermittlungen vor Ort in dem anderen Mitgliedstaat zu ersuchen, ist bisher in § 19 Abs. 6 InvG geregelt gewesen. Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz vom 4. Juli 2013 sind die bisher in § 19 Abs. 6 InvG geregelten Rechte der Bundesanstalt gegenüber den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten auf Zusammenarbeit z. B. bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Kapitalverwaltungsgesellschaften durch § 10 KAGB ersetzt worden. Dabei sind mit redaktionellen Änderungen die Absätze 6 bis 9 von § 19 InvG übernommen worden (Begr. zum AIFM-UmsG, abgedr. Kz 582 S. 827, 857).

Lieferung: 07/19