Bei inlndischen Investmentvermgen in der Rechtsform eines Sondervermgens handelt es sich nach 91 Abs. 1 stets um offene Investmentvermgen, fr die die Rcknahmepflicht ein Wesensmerkmal ist. Dem entspricht 139, wonach geschlossene Investmentvermgen nur als InvAG oder InvKG aufgelegt werden knnen. 98, der fr alle Arten von Sondervermgen gilt, regelt das Rckgaberecht der Anleger und die korrespondierende Rcknahmepflicht von Anteilen an einem Sondervermgen und die Modalitten einer Aussetzung der Rcknahme von Anteilen.
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