Die Beaufsichtigung der Institute setzt voraus, dass die Aufsichtsbehörde von allen wesentlichen Vorgängen Kenntnis erlangt. Diesem Informationsbedürfnis der BaFin wird in erster Linie durch die Berichte des Abschlussprüfers nach § 38 i. V. mit § 26 KWG für die KVG und nach § 102 für die Sondervermögen entsprochen. Diese Prüfungen sind stichtagsbezogen, über ihre Ergebnisse wird in jährlichen bzw. halbjährlichen Abständen berichtet. Die BaFin muss jedoch auch unterjährig, zeitnah und jeweils bei Bedarf über wesentliche Vorgänge unterrichtet werden. Die laufende Information der BaFin geschieht durch Unterrichtungspflichten, die den Kapitalverwaltungsgesellschaften in Form von regelmäßig wiederkehrenden oder anlassbezogenen gesetzlichen Anzeige-, Melde- und Berichtspflichten ohne Aufforderung durch die BaFin obliegen.
Lieferung: 03/21
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: