Investment
 

§ 14 Auskünfte und Prüfungen

Die Beaufsichtigung der Institute setzt voraus, dass die Aufsichtsbehörde von allen wesentlichen Vorgängen Kenntnis erlangt. Diesem Informationsbedürfnis der BaFin wird in erster Linie durch die Berichte des Abschlussprüfers nach § 38 i. V. mit § 26 KWG für die KVG und nach § 102 für die Sondervermögen entsprochen. Diese Prüfungen sind stichtagsbezogen, über ihre Ergebnisse wird in jährlichen bzw. halbjährlichen Abständen berichtet. Die BaFin muss jedoch auch unterjährig, zeitnah und jeweils bei Bedarf über wesentliche Vorgänge unterrichtet werden. Die laufende Information der BaFin geschieht durch Unterrichtungspflichten, die den Kapitalverwaltungsgesellschaften in Form von regelmäßig wiederkehrenden oder anlassbezogenen gesetzlichen Anzeige-, Melde- und Berichtspflichten ohne Aufforderung durch die BaFin obliegen.

Lieferung: 03/21