In § 21a Abs. 1 werden den Behörden besondere Auskunfts- und Vorlagebefugnisse eingeräumt, die diese benötigen, um zu kontrollieren, ob die UBG und/oder ihre verantwortlichen Organe und Gesellschafter die sich aus § 7 ergebenden Pflichten einhalten. Die mit § 21a Abs. 2 durch die UBGG-Novelle von 1998 ebenfalls neu in das Gesetz aufgenommene Vorschrift statuiert ferner allgemeine Verschwiegenheitspflichten und Verwertungsverbote für die bei den Aufsichtsbehörden beschäftigten und von ihnen beauftragten Personen sowie für sonstige, rechtlich gleichgestellte Personen.
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