67. Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG); Ergänzung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019, BStBl. I S. 527, um eine Nichtbeanstandungsregelung zu § 7 Absatz 5 InvStG
Schreiben des BMF vom 1. Juni 2021, – GZ IV C 1 – S 1980-1/19/10027 :006, DOK 2021/0577184, an die obersten Finanzbehörden der Länder und das Bundeszentralamt für Steuern
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