Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24.02.2016 zum Investmentsteuerreformgesetz wurde auch der neue § 49 InvStG (2018) erstmalig publik. Systematisch gehört § 49 InvStG (2018) zu Kapitel 3 und gilt damit ab 01.01.2018 nur für Spezial-Investmentfonds, also für inländische und ausländische Spezial-Investmentfonds und nicht mehr für Investmentfonds (Kapitel 2). Es handelt sich um eine Regelung in Abschnitt 2 und damit um eine Regelung zur Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds. Im Umkehrschluss finden die Regelungen des § 49 InvStG (2018) keine Anwendung für Anleger, die Anteile an einem Investmentfonds halten. § 49 InvStG (2018) ist eine Ermittlungsmethode. Angelehnt ist diese Regelung an die Ermittlungsmethodik des Vorläufers in § 8 InvStG a. F.
Diese Fassung des § 49 InvStG (2018) erfährt eine kleine Änderung durch das JStG 2019 (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften). Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung des Immobilien-Zurechnungsbetrages im § 35 Absatz 3a InvStG (2018). § 49 Absatz 3 Satz 5 InvStG (2018) wurde an die neue Gesetzeslage entsprechend angepasst. Diese Fassung des § 49 InvStG (2018) hat eine Ergänzung durch das JStG 2020 in Absatz 1 Satz 3 erfahren.
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