46 InvStG regelt, dass weiterhin die Mglichkeit besteht, Zinsertrge im Sinne der Zinsschranke durch die indirekte Anlage in Investmentfonds zu erzielen. Jedoch ist dies zuknftig nur noch durch Anlage in Spezial-Investmentfonds mglich, bei denen eine modifizierte transparente Besteuerung beibehalten wird. Dies gilt auch fr Dach-Zielfonds Strukturen, wenn sowohl der Dachfonds und der/die Zielfonds als steuerliche Spezial-Investmentfonds qualifizieren. ber (Publikums)Investmentfonds knnen keine Zinsertrge im Sinne der Zinsschranke mehr erzielt werden, da aufgrund der intransparenten Besteuerung keine separaten Besteuerungsgrundlagen fr (Publikums)Investmentfonds ermittelt werden. Fondsausgangseitig verlieren die vom (Publikums)Investmentfonds vereinnahmten Ertrge ihre steuerliche Qualitt und der Anleger erzielt nur noch Investmentertrge ( 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
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