Einführung mit dem InvStRefG: § 44 InvStG wurde durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vom 19.7.2016 (BGBl. I 2016, 1730, Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) eingeführt. Die Vorschrift ist ab dem 1.1.2018 anzuwenden. Änderungen durch das UStAVermG: Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG, BGBl. I 2018, 2338) wurde die Anwendung des § 44 InvStG im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft durch Einfügung des § 15 Satz 1 Nr. 2a KStG gesetzlich geregelt. Die Regelung ist erstmals für den VZ 2018 anzuwenden (§ 34 Abs. 6c KStG).
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