§ 42 wurde durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vom 19.7.2016 (BGBl. I 2016, 1730, Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) eingeführt. Die Vorschrift ist ab dem 1.1.2018 anzuwenden.
Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I 2018, 2338) wurde die Anwendung des § 42 im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft durch Einfügung des § 15 Satz 1 Nr. 2a KStG gesetzlich geregelt. Die Regelung ist ab dem 15.12.2018 anzuwenden.
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