§ 41 wurde mit dem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG v. 19.7.2016, BGBl. I 2016, 1730) eingeführt und regelt die Verlustverrechnung, also den Ausgleich negativer Einkünfte in den folgenden Veranlassungszeiträumen, auf der Ebene des Spezial-Investmentfonds. In § 41 werden die bisherigen Regelungen der §§ 3 Abs. 4 und 15 Abs. 1 S. 5 und 6 in der Fassung des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes zusammengefasst (vgl. BT-Drs. 18/8045(111)). Im Gegensatz zur Vorgängernorm ist der Verlustvortrag jedoch gesondert entsprechend § 10d Abs. 4 EStG festzustellen und insgesamt ausgeschlossen, soweit ein Anleger seine Spezial-Investmentanteile veräußert.
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