§ 17 wurde durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vom 19.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1730, Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) eingeführt. Die Vorschrift ist ab dem 01. 01. 2018 anzuwenden (vgl. § 56 Abs. 1 S. 1). Vgl. auch Kz 415, § 16 Rz 3. Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl. I 2019, S. 2451 (sog. Jahressteuergesetz 2019 – „JStG 2019“) wurde § 17 Abs. 1 S. 1–3 mit Wirkung ab dem 01.01.2020 (vgl. § 57 S. 1 Nr. 6) komplett neu gefasst.
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