Die Vorschrift dient der administrativen Vereinfachung der Steuerbefreiung gemäß § 8. Wenn an einem Investmentfonds, einem Teilfonds oder einer Anteilklasse ausschließlich steuerbegünstigte Anleger i. S. d. § 8 beteiligt sein dürfen, bleiben die grundsätzlich steuerpflichtigen Einkünfte steuerfrei und es wird bei inländischen Beteiligungseinnahmen kein Steuerabzug gegenüber dem Investmentfonds vorgenommen (Steuerbefreite Investmentfonds bzw. steuerbefreite Anteilklasse). Steuerbegünstigte Anleger müssen daher nach Erwerb der Anteile grundsätzlich keine Nachweise und Bescheinigungen mehr erbringen, um die Steuerbefreiung zu erreichen und es entsteht auch kein temporärer Liquiditätsnachteil durch die nachträgliche Erstattung der auf Fondseingangsseite einbehaltenen Steuerbeträge. Das Verfahren ist auch für den Investmentfonds bzw. die Kapitalverwaltungsgesellschaft administrativ einfacher. Allerdings ist der Aufwand für die Etablierung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung hoch, weil sichergestellt werden muss, dass keine nicht steuerbegünstigten Anleger Anteile erwerben dürfen.
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