§ 10 Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung
Die Vorschrift dient der administrativen Vereinfachung der Steuerbefreiung gemäß § 8. Wenn an einem Investmentfonds, einem Teilfonds oder einer Anteilklasse ausschließlich steuerbegünstigte Anleger i. S. d. § 8 beteiligt sein dürfen, bleiben die grundsätzlich steuerpflichtigen Einkünfte steuerfrei und es wird bei inländischen Beteiligungseinnahmen kein Steuerabzug gegenüber dem Investmentfonds vorgenommen (Steuerbefreite Investmentfonds bzw. steuerbefreite Anteilklasse). Steuerbegünstigte Anleger müssen daher nach Erwerb der Anteile grundsätzlich keine Nachweise und Bescheinigungen mehr erbringen, um die Steuerbefreiung zu erreichen und es entsteht auch kein temporärer Liquiditätsnachteil durch die nachträgliche Erstattung der auf Fondseingangsseite einbehaltenen Steuerbeträge. Das Verfahren ist auch für den Investmentfonds bzw. die Kapitalverwaltungsgesellschaft administrativ einfacher. Allerdings ist der Aufwand für die Etablierung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung hoch, weil sichergestellt werden muss, dass keine nicht steuerbegünstigten Anleger Anteile erwerben dürfen.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Investment" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Investment" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.