6 ist im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG) vom 19.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1730) in das InvStG eingefgt worden. 6 regelt die Krperschaftsteuerpflicht fr Investmentfonds. Dabei ergibt sich aus 6 Abs. 1 die persnliche Krperschaftsteuerpflicht. Inlndische Investmentfonds gelten demnach als Zweckvermgen nach 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG, whrend auslndische Investmentfonds als Vermgensmassen nach 2 Nr. 1 KStG gelten. Durch das JStG 2019 wurde 6 Abs. 1 InvStG dahingehend klarstellend ergnzt, dass inlndische Investmentfonds unbeschrnkt krperschaftsteuerpflichtig sind, whrend auslndische Investmentfonds der beschrnkten Krperschaftsteuerpflicht unterliegen. 6 Abs. 2 bis 6 regeln den sachlichen Umfang der Krperschaftsteuerpflicht. Dieser erstreckt sich auf inlndische Beteiligungseinnahmen, inlndische Immobilienertrge sowie sonstige inlndische Einknfte. Mit demWachstumschancengesetz wurde 6 Abs. 5 InvStG dahingehend gendert, dass Einknfte aus der Veruerung von Anteilen an (in- oder auslndischen) Kapitalgesellschaften, deren Anteilswert zu einem Zeitpunkt whrend der 365 Tage vor der Veruerung (unmittelbar oder mittelbar) zu mehr als 50 Prozent auf inlndischem unbeweglichem Vermgen beruhte, steuerpflichtig sind, auch wenn lediglich eine Vermgensverwaltung vorliegt. Gem 6 Abs. 6 ist eine Anwendung von 8b KStG ausgeschlossen. Neu durch das JStG 2019 eingefgt wurde der fr Investmentfonds anzuwendende Begriff der gewerblichen Einknfte. Ebenfalls neu eingefgt wurde 6 Abs. 6a InvStG, der die Durchschau durch Personengesellschaften regelt. Wie die Einknfte zu ermitteln sind und wann diese als bezogen gelten, ergibt sich aus 6 Abs. 7 und Vorgaben zur Verlustverrechnung sind 6 Abs. 8 zu entnehmen.
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