Die Bestimmung regelt die Einzelheiten des von der ausländischen Investmentgesellschaft einzuhaltenden Registrierungsverfahrens. Das Registrierungsverfahren gibt der BaFin Gelegenheit, sich ein Bild darüber zu machen, ob die Gesellschaft die gesetzlichen Vertriebsvoraussetzungen der §§ 135 ff. erfüllt. Die BaFin prüft im Rahmen des Registrierungsverfahrens nicht die Bonität der ausländischen Investmentgesellschaft, ihrer Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaft. Der Gesetzgeber hat bewusst von einer solchen Gestaltung des Gesetzes, die nach verbreiteter Auffassung den Schutz des Anlegers besonders wirkungsvoll machen würde, abgesehen und die Form eines Vertriebsgesetzes, weil die zur Kontrolle der Bonität von Investmentgesellschaften erforderlichen Instrumente gegenüber Gesellschaften mit Sitz außerhalb des eigenen Hoheitsbereichs nicht geschaffen werden können. Der Gesetzgeber hat deshalb auch solche Regelungen und Verfahren vermieden, die den Eindruck einer bonitätsmäßigen Überprüfung der ausländischen Gesellschaften erwecken könnten (vgl. Beckmann zu § 7 AuslInvG). Das Gesetz sieht aus diesen Gründen insbesondere keine formelle Zulassung des öffentlichen Vertriebs in Deutschland vor, da ein Zulassungsbescheid als Gütesiegel missverstanden oder missbraucht werden könnte. Es schreibt im Gegenteil vor, dass der Verkaufsprospekt einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten muss, dass die Gesellschaft einer staatlichen Aufsicht durch die BaFin nicht untersteht (§ 137 Abs. 1 Satz 4).
Lieferung: 02/12
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: