§ 128 hat in seinem ersten Absatz die Anzeigepflichten zum Gegenstand, denen inländische Kapitalanlagegesellschaften nachkommen müssen, wenn sie richtlinienkonforme Investmentanteile unter Ausnutzung des europäischen Passes für Investmentfonds in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat zu vertreiben beabsichtigen, und erhebt die Erfüllung der Anzeigepflicht im zweiten Absatz zur Voraussetzung der Aufnahme des öffentlichen Vertriebs in dem jeweiligen EU- bzw. EWR-Staat. In ihrem Regelungsgehalt entspricht die Vorschrift somit dem früheren § 24b Abs. 1 und 2 KAGG.
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