§ 66 verweist für Immobilien-Sondervermögen auf die sinngemäße Anwendung der §§ 46 bis 65, soweit sich nicht aus den §§ 67 bis 82 etwas anderes ergibt. Zusätzlich sind anwendbar, ohne, dass es hierzu einer besonderen Verweisung bedarf, die §§ 20 bis 29 (Depotbank) und die §§ 30 bis 45 (Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen). Immobilien-Sondervermögen sind solche, die nach den Vertragsbedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen (Schultz-Süchting/Thomas, WM 2008, 2285). Immobilien sind nach § 2 Absatz 4 Nr. 5 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten. Nicht erwähnt ist in § 66 die Möglichkeit der Anlage der eingelegten Gelder in Immobilien-Gesellschaften (§ 2 Absatz 4 Nr. 6).
Lieferung: 03/13
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: