Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 sind Kapitalanlagegesellschaften Kreditinstitute, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, Sondervermögen zu verwalten. Die Sondervermögen sind nach § 2 Abs. 2 für Rechnung der Anleger nach Maßgabe des InvG und den Vertragsbedingungen zu verwalten. Die Verwaltungstätigkeit erfordert den Abschluss von schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäften und dinglichen Verfügungsgeschäften. Die Regelung in § 31 betrifft beide Bereiche: Während es bei der Verfügungsermächtigung nach Abs. 1 und den Verfügungsgeschäften in Abs. 5 und 6 um dingliche Rechtsgeschäfte geht, betreffen die Absätze 2, 3, 4 und 7 schuldrechtliche Haftungsfragen.
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