§ 360 ist durch Art. 8 des Gesetzes zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen vom 08.07.2019 (BGBl. I, S. 1002) in das KAGB eingefügt worden und seit 21.07.2019 in Kraft. Die Übergangsvorschrift enthält einen klaren Schnitt für das Prospektregime. Betroffen sind lediglich Wertpapierprospekte, nicht Verkaufsprospekte nach dem Verkaufsprospektgesetz.
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