§ 358 ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU („OGAW V“) vom 03.03.2016 (BGBl. I 2016, 348) eingefügt worden und zum 18.03.2016 in Kraft getreten. § 358 enthält Übergangsvorschriften zu § 95 Abs. 2 (ursprünglich § 95 Abs. 1, angepasst mit Wirkung ab 10.06.2021 durch das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren, BGBl. I, 1423) und zu § 97 Abs. 1, die ebenfalls im Zuge von OGAW V geändert worden sind. Die dortigen Regelungen betreffen Anteilscheine in Sammelverwahrung. Für die Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu §§ 95 ff. verwiesen.
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