§ 353b ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU („OGAW V“) vom 03.03.2016 (BGBl. I 2016, 348) eingefügt worden und zum 18.03.2016 in Kraft getreten. § 353b enthält Übergangsvorschriften zu § 285 Abs. 3, der im Zuge desselben Gesetzes ebenfalls neu in das Kapitalanlagegesetzbuch eingefügt worden ist. Die dortige Regelung betrifft die Vergabe von Gesellschafterdarlehen. Für die Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 285 verwiesen. Im Zuge der Aufhebung des § 2 Abs. 4b mit Gesetz vom 03.03.2016 (BGBl. I 2016, 348) sowie der späteren Aufhebung des § 2 Abs. 4a und des § 2 Abs. 5 durch das Gesetz vom 09.07.2021 (BGBl. I 2021, 2570) sind jeweils entsprechende Anpassungen in Satz 1 vorgenommen worden, so dass dort mittlerweile nur noch auf die Voraussetzungen in § 2 Abs. 4 verwiesen wird.
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