Die Bußgeldvorschrift sanktioniert Verstöße gegen eine Vielzahl von Verpflichtungen nach dem KAGB, nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union oder gegen Einzelfallanordnungen der BaFin. Die Festlegung von Ordnungswidrigkeiten diente dazu, der Verpflichtung aus Art. 48 Abs. 1 Satz 1 AIFM-Richtlinie nachzukommen, und geeignete und wirksame Sanktionen zur Durchsetzung der nationalen Bestimmungen zu ergreifen. Mit Geldbuße bedroht sind solche Zuwiderhandlungen gegen regulatorische Vorschriften (sog. Verwaltungsunrecht), die nicht so schwer wiegen, als dass der Gesetzgeber die Verhängung von Kriminalstrafe für erforderlich erachtet hat. Allerdings ist der Bußgeldrahmen infolge der Neuregelung des § 340 Abs. 7 n. F. durch das OGAW-V-UmsG für eine Vielzahl von Verstößen so stark angehoben worden, dass die Sanktionswirkung in der Praxis hinter der von Kriminalstrafe nicht mehr weit zurückbleibt bzw. sie in vielen Fällen sogar übersteigen dürfte.
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