Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 31 der AIFM-Richtlinie. Dieser schreibt ein Anzeigeverfahren für alle EU-AIF vor, die von einem EU-AIFM in seinem Herkunftsland an professionelle Anleger vertrieben werden sollen. Artikel 31 der AIFM-Richtlinie sieht keine Ausnahme für EU-AIF vor, die im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIFM aufgelegt wurden. Deshalb besteht eine Anzeigepflicht von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen AIF an professionelle Anleger im Inland.
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