Die Vorschrift ermöglicht es der Bundesanstalt, den Vertrieb von AIF in den in Absatz 1 und 2 genannten Fällen zu untersagen. Sie basiert im Wesentlichen auf § 140 und § 124 Absatz 4 des aufgehobenen Investmentgesetzes und wurde unter Berücksichtigung der Richtlinie 2011/61/EU ergänzt und im Anwendungsbereich auf inländische AIF erweitert.
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