§ 305 KAGB statuiert unter bestimmten Voraussetzungen ein besonderes investmentrechtliches Widerrufsrecht zu Gunsten von Privatanlegern eines offenen Investmentvermögens. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichem dem aufgehobenen § 126 InvG (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) vom 06.02.2013, BT- Drs. 17/12294, S. 282 f.).
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