§ 297 KAGB regelt im Wesentlichen, welche Unterlagen und Informationen den Anlegern respektive Erwerbsinteressenten zur Verfügung zu stellen sind und differenziert dabei zwischen OGAW und AIF. Zudem werden in diesem Zusammenhang besondere Anforderungen an den Vertrieb von Aktien oder Anteilen an Feederfonds, Dach-Hedgefonds sowie der individuellen Finanzportfolioverwaltung und im Rahmen von Investment-Sparplänen normiert. Die Vorschrift steht im zweiten Unterabschnitt und gilt folglich nicht für den Vertrieb an semiprofessionelle und professionelle Anleger.
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