§ 296 Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität
§ 296 KAGB eröffnet in Anlehnung an die Regelung des aufgehobenen § 136 Abs. 5 InvG die Möglichkeit, dass durch eine Vereinbarung der BaFin mit den zuständigen Stellen eines Drittstaates, Anteile an ausländischen AIF, die in diesem Herkunftsstaat entsprechend den Anforderungen der OGAW-Richtlinie reguliert und beaufsichtigt werden, in Deutschland wie EU-OGAW behandelt und gemäß dem für EU-OGAW in §§ 310, 311 KAGB vorgesehenen Produktpass vertrieben werden können. § 136 Abs. 5 InvG lautete vormals: Die Bundesanstalt kann bei Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bestimmen, dass die Vorschriften der §§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3 auf den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem solchen Staat ausgegeben werden, entsprechend Anwendung finden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 sowie der Richtlinie 2009/65/EG entsprechend erfüllt sind.
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