§ 294 Satz 1 KAGB verweist für den Vertrieb und Erwerb von Anteilen oder Aktien an inländischen OGAW respektive zum Vertrieb im Inland berechtigten EU-OGAW zunächst auf die §§ 297 ff. KAGB (Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW), soweit diese auf Anteile oder Aktien an inländischen OGAW oder EU-OGAW Anwendung finden (einige der in Bezug genommen Vorschriften verweisen auch auf bestimmte AIF).
Lieferung: 08/22
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: