Die Vorschrift enthält eine Legaldefinition des Vertriebsbegriffs und nimmt die in dem Negativkatalog des § 293 Abs. 1 Satz 2 KAGB aufgeführten Handlungen und Maßnahmen (in der Terminologie des Gesetzgebers „Regelausnahmen“) von vornherein aus dem Anwendungsbereich der Vertriebsregelungen des KAGB aus.
Der Begriff „Vertrieb“ wird in Wissenschaft und Praxis nicht einheitlich verwandt. Die Absatzlehre versteht unter „Vertrieb“ im allgemeinen Maßnahmen eines Unternehmens, die unmittelbar oder mittelbar auf den Absatz seiner Erzeugnisse, Waren oder Dienstleistungen gerichtet sind. Diese Begriffsbestimmung ist im Rahmen der Vertriebsvorschriften KAGB, wie auch schon des InvG, nicht brauchbar; sie ist naturgemäß eng unternehmensorientiert, während der Gesetzgeber an keiner Stelle zu erkennen gibt, dass die Vertriebsregulierung des KAGB nur auf einen in kaufmännischer Weise ausgerichteten Vertrieb Anwendung findet.
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