Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/ 61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981) eingeführt. Im Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Juli 2012 noch in zwei getrennten Vorschriften als § 254 und § 255 KAGB-E eingebracht, ist die Vorschrift seit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12. Dezember 2012 als § 286 KAGB unter der Überschrift „Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter, Häufigkeit der Bewertung“ im KAGB enthalten (vgl. auch: Emde/Dreibus, Der Regierungsentwurf für ein Kapitalanlagegesetzbuch, BKR 2013, S. 89).
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