§ 275 regelt die Belastung von Vermögensgegenständen, während § 274 die (im Allgemeinen vorgelagerte) Frage des Leverage betrifft. Hat sich die Kapitalverwaltungsgesellschaft für den Einsatz von Leverage entschieden, kann sie das in der Praxis freilich nur umsetzen, wenn sie der Gegenseite angemessene Sicherheiten anbietet; andernfalls wird diese keinen Leverage zur Verfügung stellen. Die Zulässigkeit der Gestellung von Sicherheiten wird durch § 275 geregelt.
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