§ 272b KAGB entspricht der Norm des § 173 KAGB im Bereich offener Master- Feeder-Strukturen und enthält besondere Anforderungen an den Verkaufsprospekt, die Anlagebedingungen und den Jahresbericht des geschlossenen Feederfonds. § 272b Abs. 1 stellt Vorgaben auf, die der Verkaufsprospekt des geschlossenen Feederfonds über die Anforderung des § 269 KAGB, der für den geschlossenen Feederfonds aufgrund seiner Rechtsnatur als geschlossener Publikums-AIF ohnehin Anwendung findet, hinaus einhalten muss. § 272b Abs. 2 KAGB beschäftigt sich mit einem Anzeige- bzw. Mitteilungserfordernis der Kapitalverwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds bei Änderungen von Verkaufsprospekt und wesentlicher Anlegerinformationen. § 272b Abs. 3 stellt eine (geringe) Anforderung an die Anlagebedingung des geschlossenen Feederfonds auf. Aus § 272b Abs. 4 KAGB ergeben sich besondere Anforderungen an den Jahresbericht des geschlossenen Feederfonds. Nach § 272b Abs. 5 KAGB ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds auch verpflichtet, den Jahresbericht des geschlossenen Masterfonds bei der BaFin einzureichen. § 272b Abs. 6 KAGB schließlich stellt inhaltliche Vorgaben an die Abschlussprüfung des geschlossenen Feederfonds auf.
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