§ 263 KAGB ist Teil der in den §§ 261–272 KAGB geregelten produktbezogenen Vorschriften des KAGB für geschlossene Publikums-AIF. Diese Regelungen ergänzen die vehikelbezogenen Vorschriften der §§ 140 ff. KAGB (Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital) und §§ 148 ff. KAGB (geschlossene Investmentkommanditgesellschaft) sowie die für diese Fondskategorie geltenden vertriebsbezogenen Vorschriften der §§ 297 ff. KAGB.
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