Durch § 258, der als § 81a InvG durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz ins Investmentgesetz aufgenommen wurde, soll erreicht werden, dass nach Ausspruch der Kündigung der Verwaltung des Sondervermögens durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft Anteile nicht mehr zurückgezahlt werden müssen und neue Anteile nicht mehr ausgegeben werden. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung: „Im Falle einer Kündigung dauert die Verwaltungsbefugnis der Kapitalanlagegesellschaft für das Sondervermögen bis zum Wirksamwerden der Kündigung an. Zugleich können aber keine neuen Anlegergelder mehr in den Fonds eingeworben werden. … Nach der Kündigung durch die Kapitalanlagegesellschaft kommt es zu keiner weiteren Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, sondern das Sondervermögen wird abzuwickeln sein. Das Interesse der Anleger ist somit ab dem Zeitpunkt der Kündigung regelmäßig auf die möglichst zügige Auszahlung eines höchstmöglichen Liquidationserlöses gerichtet“.
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