Grundsätzlich kann eine Kapitalverwaltungsgesellschaft frei entscheiden, ob sie weiterhin Anteilscheine eines Sondervermögens ausgibt oder nicht. In der Praxis ist es durchaus üblich, dass Anbieter deutscher Immobilien- Publikumsfonds zeitweise den Vertrieb der Anteile reglementieren, damit die Liquiditätsquoten der Fonds durch Zuflüsse nicht zu stark anschwellen. Dies kann in verschiedenen Formen geschehen: Zum Teil geben Kapitalverwaltungsgesellschaften nur gewisse Kontingente in den Vertrieb. Andere Fonds nehmen lediglich dann neue Mittel an, wenn Objektankäufe unmittelbar bevorstehen (Cash Call). Von diesem Grundsatz macht § 255 Absatz 1 eine Ausnahme dahingehend, dass bei drohender Verletzung der Anlagegrenzen nach den Liquiditätsvorschriften des 3. Abschnitts des 2. Kapitals des Kapitalanlagegesetzbuches die Kapitalverwaltungsgesellschaft verpflichtet ist, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend auszusetzen.
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