Bei den in § 244 genannten Anlagegrenzen handelt es sich teilweise um Erwerbsgrenzen, teilweise um Bestandsgrenzen. Während Erwerbsgrenzen nach Ablauf der Anlauffrist ohne weiteres beachtet werden können, ist dies bei Bestandsgrenzen nicht der Fall. Wird eine Bestandsgrenze nach Ablauf der Anlauffrist nicht eingehalten, ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft aufgrund des mit dem Anleger bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages gehalten, sich um die Einhaltung der Anlagegrenzen zu bemühen.
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